AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. FERRY SOLUTIONS GmbH

Gültigkeit der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Leistungen und Verrichtungen der Ferry Solutions GmbH (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) im Verkehr mit Kaufleuten, Unternehmen sowie Konsumenten (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), gleichgültig ob es sich um Beratungs-, Vermittlungs-, Buchungs-, Vertretungs-, Geschäftsbesorgungs-, Speditions- oder Frachtleistungen oder sonstige mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängende Geschäfte handelt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGB stützen, selbst wenn diese in Aufträgen, E-Mails oder sonstigen Korrespondenzen bzw. Dokumenten enthalten wären. Es kommen keine diesen AGB widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Soweit diese AGB keine anderweitigen, spezielleren Regelungen treffen und nicht zumindest einseitig zwingende Regelungen vorgehen, gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) (mit Ausnahme der §§ 39-41 AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter “Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp) - WKO”.

Allgemeine Haftungsbestimmungen

Sofern in diesen AGB im Hinblick auf besondere Verrichtungen (beispielsweise Buchungs-, Beratungs- und Vermittlungsleistungen etc.) des Auftragnehmers keine spezielleren Haftungsregelungen enthalten sind und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, ist die Haftung des Auftragnehmers mit einem Betrag von EUR 2.000 pro Schadenfall begrenzt. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung einer, mehrerer oder aller vertraglichen Verpflichtungen infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aussperrungen, Streiks (zb in Häfen) oder anderen Fällen höherer Gewalt (Force Majeure) gehindert und liegt die Abwendung dieser Hindernisse nicht im unmittelbaren Machtbereich des Auftragnehmers und können sie auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen und/oder technischen Aufwand (den der Auftraggeber trägt) beseitigt oder umgangen werden, ist der Auftragnehmer für die Dauer dieses Ereignisses von der Erfüllung der von dem Force Majeure Ereignis betroffenen Vertragspflicht/en befreit. Cyber (Hacker-) Angriffe stellen einen Fall der Force Majeure dar. Sämtliche Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen, Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten ausnahmslos, soweit dies gesetzlich zulässig ist, es sei denn, der Auftraggeber, Berechtigte bzw. Anspruchsteller weist nach, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Beweislast für diesen qualifizierten Verschuldensgrad trifft den Anspruchsteller. Jede Haftung für Vermögensschäden und Pönalen ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Haftung ist darüber hinaus auf reine Sachschäden beschränkt und ist insbesondere die Haftung ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt, Epidemien/Pandemien (zum Beispiel Covid-19 etc.), Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Hafen- und Terminalüberlastungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder Eingriffe hoher Hand oder behördliche Anordnungen bzw. Beschränkungen verursacht worden ist bzw. der Schaden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder sonstige strafbare Handlungen Dritter entstanden ist. Der Auftragnehmer haftet weiters ausschließlich beim Vorliegen von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit. Eine Haftung des Auftragnehmers für leichtes sowie grobes Verschulden ist somit gänzlich ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer tritt niemals als selbständiger Frachtführer, Beförderer, Besorger einer Beförderung oder Spediteur auf. Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer als Frachtführer im Sinne zwingender gesetzlicher Vorschriften und zwingender sonderfrachtrechtlicher Übereinkommen qualifiziert werden sollte, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn ein Verlust oder Beschädigung aus einer oder mehreren folgender Tatsachen entstanden ist:

  1. Beförderung in offenen Fahrzeugen/Containern/Waggons
  2. Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
  3. Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger;
  4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind;
  5. unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
  6. Beförderung lebender Tiere;
  7. Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Sollte der Auftragnehmer als Frachtführer im Sinne zwingender gesetzlicher Vorschriften und zwingender sonderfrachtrechtlicher Übereinkommen qualifiziert werden, ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:

  • Verlust, Beschädigung des Gutes: 2 SZR pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes
  • Verspätungsschäden zB auf Grund Ladefristüberschreitungen, Lieferfristüberschreitungen: Haftung gänzlich ausgeschlossen
  • Sonstige Schäden: € 5.000,- pro Schadensfall

Besondere Bestimmungen für Buchungsleistungen

Der Auftragnehmer erbringt unter anderem folgende Leistungen, die als „Buchungsleistungen“ bezeichnet werden:

  • Buchung von Fährenüberfahrten für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Bei dieser Tätigkeit bucht der Auftragnehmer für den Auftraggeber einen Platz auf einer Fähre für die Überquerung eines Gewässers, beim Fährenbetreiber/der zuständigen Stelle bzw. Agentur, für und im Auftrag des Auftraggebers.
  • Buchung von Brückenüberfahrten für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Bei dieser Tätigkeit bucht der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein Ticket/Erlaubnis/Karte für einen bestimmten Termin für die Überquerung einer Brücke beim Brückenbetreiber/der zuständigen Stelle bzw. Agentur für und im Auftrag des Auftraggebers.
  • Buchung von Tunneldurchfahrungen für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Bei dieser Tätigkeit bucht der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein Ticket/Erlaubnis/Karte für einen bestimmten Termin für die Durchfahrung eines Tunnels beim Tunnelbetreiber/der zuständigen Stelle bzw. Agentur für und im Auftrag des Auftraggebers.
  • Buchung von Straßenbenutzungen für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Geräte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Bei dieser Tätigkeit bucht der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein Ticket/Erlaubnis/Karte/Vignette für die Benutzung einer Straße beim Straßenbetreiber/der zuständigen Stelle bzw. Agentur für und im Auftrag des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer handelt bei dieser Verrichtung ausschließlich als Agent/Vermittler für die Buchung der jeweiligen Leistung. Der Auftragnehmer vermittelt somit beispielsweise einen Platz auf einer Fähre oder ein Ticket zur Durchquerung eines Tunnels oder Befahrung einer Straße oder Brücke. Der Auftragnehmer schuldet ausdrücklich nicht die erfolgreiche Überstellung, Befahrung, Durchquerung, Übersetzung oder Überfahrung einer bestimmten Strecke, Tunnels, Brücke oder Gewässers. Der Auftragnehmer ist eine reine Buchungsagentur und übernimmt keine Beförderungspflicht oder Besorgung einer Beförderung. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Haftung des Auftragnehmers als Frachtführer, Spediteur oder Fixkostenspediteur. In diesem Zusammenhang übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Verlust und Beschädigung der Fahrzeuge und der darauf befindlichen Waren, für welche die Buchung durchgeführt wird. Auch eine Haftung für allfällige Verspätungen ist gänzlich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung von Terminen. Auf der Buchung angegebene Termine, Fristen, Laufzeiten, Durchquerungszeiten, Befahrungszeiten und Öffnungszeiten erzeugen keine Haftung oder Verpflichtung für den Auftragnehmer. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer auch keine Haftung Schäden aufgrund von Verspätung/längerer Laufzeit einer Fähre, die Umbuchung auf eine andere Fähre, sowie Sperren/Unbenutzbarkeit eines Tunnels, Straße, Brücke sowie Verzögerungen aufgrund von Staus. Angekündigte Transitzeiten, Abfahrts- und Ankunftsdaten sind und können ohne Vorankündigung vom Auftragnehmer vorverlegt, verzögert oder storniert werden. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für Folgeschäden oder für Verspätungen bei Abfahrten oder Ankunftszeiten von Schiffen. Auch wenn das Fahrzeug bzw. die Waren des Auftraggebers aufgrund von Kontrollen durch Behörden oder Sicherheitspersonal geöffnet bzw. kontrolliert werden müssen, entsteht hieraus für den Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz.

Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für Schäden bzw. Mangelhaftigkeit der Straße, Fähre, Tunnels, Brücke und dergleichen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schad- und klaglos hinsichtlich aller Schäden, die vom Auftraggeber an einer Fähre/Brücke/Tunnel/Straße sowie Gegenständen, Fahrzeugen und Betriebsmaterial Dritter im Zuge der Befahrung/Durchfahren/Überquerung verursacht werden. Insbesondere haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden die aufgrund von Bränden oder Kontaminierung/Beschädigung durch Auslaufen der Ware verursacht werden. Sollte dem Auftraggeber die Benützung/Befahrung/Überquerung der Brücke/Tunnels/Fährte/Straße durch den Betreiber oder Behörden untersagt werden, haftet der Auftragnehmer nicht für die hieraus resultierenden Kosten und Schäden. Demurrage und Detentionkosten eines Fährenbetreibers sind vom Auftraggeber zu tragen und werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterverrechnet sofern diese von Fährenbetreiber nicht ohnehin direkt an den Auftraggeber verrechnet werden. Liegekosten, Umleitungskosten, Standgelder, Umschlagskosten und sonstige Zuschläge sind nicht im Angebot des Auftraggebers inbegriffen und werden gesondert nach Auslage weiterverrechnet.

Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Fahrzeuges/beförderten Gutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn es sich um gefährliches Gut, Abfall handelt oder das Gut besonders behandelt werden muss oder gesetzlichen Ein- oder Ausfuhrverboten oder Sanktionen unterliegt. Der Auftraggeber garantiert auch, dass keine mit dem Fahrzeug, Transport oder dem Gut in Verbindung stehenden Personen Sanktionen unterliegen. Der Auftraggeber versichert alle gesetzlichen gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie Vorschriften von Zoll-, Hafen- und sonstigen Behörden einzuhalten und sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben etc. zur Tragung zu bezahlen.

Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder durch den Auftragnehmer aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers storniert, hat der Auftragnehmer trotzdem Anspruch auf Bezahlung des vollen Auftragswertes/Preises. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Der Auftragnehmer kann eine Buchung ohne Angabe von Gründen jederzeit kostenlos stornieren und entsteht dem Auftraggeber hierdurch auch kein Recht auf Schadensersatz.

Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und basiert auf den vom Auftraggeber genannten Daten, am Datum des Angebots geltenden Preise, Gebühren, Tarifen und Valutaverhältnissen. Die angebotenen Preise gelten vorbehaltlich verfügbaren Fährenplätzen und Benützungskontingenten bzw. Verfügbarkeit der Brücke, Straße, Tunnel. Preisänderungen des Fähren-, Tunnel-, Brücken- oder Straßenbetreibers berechtigen den Auftragnehmer zur einseitigen Preisanpassung im Verhältnis zum Auftraggeber. Sofern nicht anders angegeben ist, werden alle Gebühren und Kosten auf der Basis "Gültig zum Zeitpunkt des Versands" (VATOS) angegeben. Das bedeutet, dass der Betrag gemäß den zum Zeitpunkt der Überfahrt/Durchquerung/Befahrung/Buchung geltenden Sätzen/Preisen angepasst werden kann. Der Auftraggeber haftet weiters für sämtliche Zuschläge wie insbesondere den Bunkerzuschlag, Warenabgaben, „International Ship and Port Facility Security“, Gebühren etc. die dem Auftragnehmer im Zuge der Buchung durch den Betreiber/Anbieter in Rechnung gestellt werden, auch dann, wenn derartige Zuschläge, Gebühren und Extrakosten im Angebot nicht ausdrücklich ausgewiesen werden. Neben den Kosten für die Buchung/Benutzungsberechtigung/Ticket samt Aufschlag des Auftragnehmers, ist der Auftragnehmer somit auch berechtigt alle weiteren Zuschläge, Gebühren und Kosten die im Zusammenhang mit der Benützung der Fähre, Tunnel, Straße, Brücke stehen an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt die Buchung, Ticket, Vignette, Erlaubnis an einen Dritten weiterzugeben oder zu veräußern.

Da die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen/vertraglich begrenzt ist, wird dem Auftraggeber die Eindeckung einer Versicherung samt Havarie-Grosse-Risiko empfohlen. Der Auftraggeber hat insbesondere selbst dafür Sorge zu tragen, sich gegen Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Schiff und die Ladung aus einer gemeinsamen drohenden Gefahr durch außergewöhnliche Aufwendungen der Opfer gerettet werden müssen und die Kosten dafür auf Schiff, Ladung und Fahrzeuge verteilt werden (Havarie-Grosse), abzusichern.

Der Auftragnehmer hat die Buchung, insbesondere die Wahl der Fähren-, Tunnel-, Straßen- und Brückenbetreiber, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich beim Vorliegen von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit. Eine Haftung des Auftragnehmers für leichtes sowie grobes Verschulden ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sollte der Auftragnehmer dennoch haften, ist die Haftung mit € 2.000,- pro Schadenfall begrenzt.

Besondere Bestimmungen für Vertretungs- und Beratungsleistungen

Der Auftragnehmer erbringt weiters Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Sonder- und Schwertransporten sowie bei der Transportorganisation; im Rahmen dieser Tätigkeiten werden unter anderem Beratungs- und Vertretungsleistungen im Zusammenhang mit Streckenplanungen, Bescheid-, Erlaubnis-, und Genehmigungseinholungen sowie der Organisation von Transportbegleitungen erbracht.

Der Auftragnehmer handelt dabei im Regelfall als Berater/Vertreter und nicht als selbstständiger Frachtführer, Transportbesorger/Transportvermittler oder Spediteur. Dies auch im Verhältnis zu Dritten. Sollte der Auftragnehmer von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer für alle hieraus resultierenden Ansprüche und Schäden vollinhaltlich schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Beförderungserfolg und ist eine Haftung des Auftragnehmers für die erfolgreiche Durchführung des Transportes ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für die erfolgreiche Erlangung von Bescheiden und Bewilligungen und übernimmt keine Haftung für Dritte (wie insbesondere Transportbegleiter) die bei der Durchführung eines Transports hinzugezogen werden. Für die Einhaltung von Bescheidauflagen in Genehmigungsbescheiden ist ausschließlich der Auftraggeber/ausführende Beförderer verantwortlich und hat dieser vor Antritt der Fahrt die Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen und Gesetze von sich aus sicherzustellen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist ausgeschlossen. Bei Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen und relevanten Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zugänglich zu machen.

Das Honorar für derartige Vertretungs- und Beratungsleistungen verrechnet der Auftragnehmer gemäß seinem Offert/Angebot. Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und beinhaltet ausschließlich das Honorar für den Zeitaufwand des Auftragnehmers. Sämtliche Extrakosten, Gebühren, Steuern, Zuschläge und Kosten Dritter (wie insbesondere Kosten für die Beantragung von Bescheiden, Straßensperren, Transportbegleitern etc.) werden gesondert an den Auftraggeber verrechnet. Der Auftraggeber haftet für sämtliche dem Auftragnehmer aus einer derartigen Verrichtung resultierenden Kosten, auch dann, wenn diese Kosten zuvor nicht gesondert in einem Angebot des Auftragnehmers angeführt wurden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt und bevollmächtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzuschließen und behördlichen Anträge im Namen des Auftraggebers zu stellen. Dies gilt insbesondere bei der Besorgung von Genehmigungen für Sondertransporte. Weiters ist der Auftragnehmer bei der Kommunikation mit Behörden berechtigt und bevollmächtigt im Namen des Auftraggebers aufzutreten und insbesondere auch Streckenführungen und Straßenabsperrungen sowie die Transportbegleitung bei Sondertransporten mit allen Beteiligten im Namen des Auftraggebers abzustimmen und zu koordinieren.

Bei Leistungen, bei denen der Auftragnehmer ein Geschäft oder Aufträge an den Auftraggeber vermittelt, richtet sich das Honorar ebenfalls nach dem hierfür gesondert vom Auftragnehmer gelegten Angebot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zur Vermittlung eines Mindestausmaßes an Geschäft bzw. Umsatz oder auch Kunden an den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer hat die Beratung und Vertretung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich beim Vorliegen von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit. Eine Haftung des Auftragnehmers für leichtes sowie grobes Verschulden ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sollte der Auftragnehmer dennoch haften, ist die Haftung mit € 2.000,- pro Schadenfall begrenzt.

Zahlungsanspruch

Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers entsteht bei Buchungsleistungen mit dem Tag, an dem die Buchung vorgenommen wird. Für alle sonstigen Leistungen sind Zahlungen nach Ablauf eines Zahlungsziels von 14 Tagen fällig. Skontoabzüge werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges stehendem Auftragnehmer Zinsen i.H.v. 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Der Auftraggeber trägt darüber hinaus sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer durch Mahnungen und anwaltliche Zahlungsaufforderungen entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt für jede Mahnung pauschal 5 % des Rechnungsbetrages mindestens jedoch EUR 15,- zu verrechnen.

Pfandrecht/Aufrechnung

Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht-fälligen Ansprüche, die ihm bei seinen Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht gemäß § 50 AÖSp wird ausdrücklich zugunsten des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt Kürzungen der Rechnungen des Auftragnehmers vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zugunsten des Auftragnehmers. § 32 AÖSp gilt zugunsten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hingegen kann mit sämtlichen Forderungen des Auftraggebers aufrechnen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt Forderungen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen, an Dritte abzutreten oder zu veräußern.

Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verfallen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch erlangt hat oder sonst vom Anspruch begründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.

Gerichtsstand

Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-4694 Ohlsdorf vereinbart.